Gutachten- und Beratungskosten
Für unsere
Dienstleistungen und Gutachten berechnen wir folgende Preise.
Die Honorare für die Erstellung von Bau- und
Schadenswertgutachten, oder Immobilienwert-gutachten sind in
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI ) Teil IV §34 in
Verbindung mit den Honorartafeln Mindest- und Höchstsätze festgelegt.
Allgemeiner
Stundensatz
Der allgemeine Stundensatz beträgt 105,-- €
pro Stunde. Zu diesem Satz werden Ortstermine und Arbeiten im Hause des
Sachverständigen gleichermaßen abgerechnet. Fahrtzeiten zu und
Ortsterminen werden wie Arbeitszeit abgerechnet.
Hilfskräfte
Der Sachverständige kann Hilfskräfte
einsetzen. Hilfskräfte werden Mit 40,-- € pro Stunde abgerechnet.
Nebenkosten der
Gutachtenerstellung / Auslagen
Werden vom Sachverständigen Bilder erstellt,
so wird pro Bild eine Aufwandspauschale von 2,50 € abgerechnet. Sonstige
Materialien oder Auslagen des Sachverständigen können ohne besondere
Rücksprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abgerechnet werden, soweit
sie 5% des Auftragswertes nicht überschreiten.
Reisekosten
Reisekosten werden nach Aufwand berechnet.
Fahrtkosten mit dem PKW werden mit 0,60 € pro gefahrenem km abgerechnet.
Vorschuss
In der Regel wird bei Auftragserteilung ein
Vorschuss zwischen 30-50 Prozent fällig, die zu einem Teil der
Deckung und Auslagen für die Kosten zum Ortstermin dienen. .
Zweitausfertigungen
von Gutachten
Für die Ausfertigung weitere Versionen eines
Gutachtens berechnen wir 1,50 € pro Seite, für Bilder 2,50 € pro Bild.
zuzgl. zu diesen Kosten berechnen wir die Portokosten für den Versand
der Zweitschriften per Nachnahme.
Mehrwertsteuer
Alle hier genannten Preise verstehen sich
zuzgl. 19% Mehrwertsteuer.
AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die in der
Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der
Gutachtenserstattung. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen
gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der
Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den
Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem
Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben
werden.
§2 Rechte und Pflichten
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens
wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist
nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche
Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. Der Sachverständige kann,
ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die
Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen,
notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu
einer Entfernung von 400 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
§3 Mitwirkungspflicht des
Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für
den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig
und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen
bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das
Gutachten von Belang sind.
§4 Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das
Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des
Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem
Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit
dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250,-
im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.
Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber
abzusprechen.
§5 Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in
einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur
dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
§6 Schweigepflicht
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten
persönlichen und Geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben.
Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse
dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder
der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden
hat.
§ 7 Urheberrecht
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag
gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck
verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gut-achtens sind
nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein
schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der Sachverständige hat an dem
von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
§8 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom
Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten
termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind,
sowie über den neusten Stand des Gutachtens.
§9 Vergütung des Sachverständigen
Grundlage für die Vergütung des
Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die
entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen
Vereinbarungen des Gutachtervertrags. Der Sachverständige kann
Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen
verlangen. Die Höhe der vereinbarten Vorauszahlung ist im jeweiligen
Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach
Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Sachverständige hat einen
Anspruch, darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die
Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen. Die volle Gebühr wird durch Überreichung des Gutachtens an den
Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte
Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Gebührenrechnung des
Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden
oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und
Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als
Stundensätze gelten: Für den
Sachverständigen 105,-- €, für die Hilfskraft 40,-- €. Im Einzelfall kann
der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm
nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen
Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen
gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit). Die
Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige
in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
§10 Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der
Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der
Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug per Nachnahme zu
bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der
Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch
diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt,
die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
§11 Haftung
Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine
vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage handelt. Der Sachverständige haftet für Schäden, die
auf einem mangelhaften Gutachten beruhen gleich aus welchem Rechtsgrund –
nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies
gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung seines
Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter
Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber
hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der
Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die
persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens
entstehen. Er stellt den Gutachter ent-sprechend von Haftungsansprüchen
Dritter frei.
§12 Kündigung
Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur
aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober
Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden
Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter
anderem, wenn der Auftragsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen
Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn
der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein
pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen
nicht ändert.
§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für
Vollkaufleute ist ausschließlich 23843 Bad Oldesloe
§14 Schlussbestimmungen
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages
aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck
am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien
verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen
oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
Bad Oldesloe den 30. Mai 2008
Unterschrift