Abschrift aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19.
Juni 2009, S. 1292 – 1306
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und
Überprüfungsordnung - KÜO)
*)
Vom
16. Juni 2009
Auf Grund
des § 24 Absatz 1 des
Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.August
1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung
des Energieeinsparungsgesetzes
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643)
geändert worden ist,
des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4
Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2242)
verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie:
§ 1
Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig
sind folgende Anlagen:
1. Abgasanlagen,
2. Heizgaswege der Feuerstätten,
3. Räucheranlagen,
4. notwendige Verbrennungsluft- und
Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten
Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der
Abgaswegüberprüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen
vorgesehen oder geeignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas,
nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die
Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens
nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
1. gasbeheizten Wäschetrocknern,
2. Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung
durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von
mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und
Lüftungsöffnungen einen Abstand
von mehr als 1 Meter hat.
Die Messungen sind mit geeigneten
Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet,
wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten
Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in einer der Stellen zu
überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14.
August 2003
(BGBl. I S. 1614), in der jeweils
geltenden Fassung bezeichnet sind.
(3) Von der Kehr- und
Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1. dauernd unbenutzte Anlagen nach
Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage
dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen
dauerhaft unterbunden ist,
*)
Die Verpflichtungen
aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt
durch Richtlinie 2006/96/EG
des Rates vom 20.
November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind
beachtet worden.
2. freistehende senkrechte Teile der
Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als
10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3. frei in Wohnungen oder
Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von
Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen
oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht
von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden
können,
4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen
sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der
Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5. dicht geschweißte Abgasanlagen von
Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten
Verbrennungsmotoren,
6. gasbeheizte
Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6
Kilowatt,
7. Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder
Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen
unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste
Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine
Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder
Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der
Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3
Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung
nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige
Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des
Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der
Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und
Brandsicherheit erfordert.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige
Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks
oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprüfungspflichtige
Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von
dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und
Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder
andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7)
Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die
gemäß § 23 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für
die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten
Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen,
insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das
Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der
bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der
Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person
unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit
Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten
sind.
§ 2
Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist
auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die
Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt
werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder
sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen
nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des
Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens
ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume
oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den
örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die
Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an
asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluftund
Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik,
insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519
„Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“
(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398),
durchzuführen.
§ 3
Pflichten
der
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Die
Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister
hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der
Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung
anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des
Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung
verzichtet.
(2) Die Kehr- oder
Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen
durchzuführen.
(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang
sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des
Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte
Durchführung wünscht:
1. bei Anlagen zur Verbrennung fester
Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
Emissionsmessungen nach § 15 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1
Nummer 1.9 und
Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1
Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
2. bei Anlagen zur Verbrennung
flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
Emissionsmessungen nach § 15 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
Überprüfungs- und erforderlichenfalls
Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht
zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage
1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt
werden können, und
Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1
Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
3. bei Anlagen zur Verbrennung
gasförmiger Brennstoffe:
Emissionsmessungen nach § 15 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
Überprüfungs- und erforderlichenfalls
Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise
zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2
auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1
Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.
(4) Über das Ergebnis der
Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der
Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 4
Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Die Anlagen sind nach den
anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen.
Wird bei der Überprüfung festgestellt,
dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt
nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden
Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der
oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der
Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder
dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der
Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des
Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5
Formblätter
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1
des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster
der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem
Formblatt als Anlage beizufügen.
§ 6
Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des
Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung,
die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten.
Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf
1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 7
Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung
sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3
Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und
6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juni 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c
h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t
t e n b e r g
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlagen und deren Benutzung (soweit
sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im Kalenderjahr Anzahl der Überprüfungen
1
Feste Brennstoffe
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte
Feuerstätte und Räucheranlage
1.2 regelmäßig in der üblichen
Heizperiode benutzte Feuerstätte
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von
Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und
erkennbar rückstandsarmer Verbrennung
1.4 Blockheizkraftwerk
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend
zu überwachende Feuerstätte
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht
regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte
und Räucheranlage
1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend
zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der
Verbrennungsgüte (z.B. durch CO-Sensoren)
1.9 notwendige Verbrennungsluft- und
Abluftanlagen
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd
unbenutzte Feuerstätte einmal im Kalenderjahr einmal im Kalenderjahr
Je nach Benutzung von 1 mal
bis 4 mal Jährlich
2
Flüssige Brennstoffe
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht
regelmäßig benutzte Feuerstätte
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte
2.4 Verbrennungsluft- und
Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 - 2.3
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd
unbenutzte Feuerstätte 2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu
überwachende Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
Anlagen und deren Benutzung (soweit
sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
in der Regel 1 mal Jährlich
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe,
ortsfester Verbrennungsmotor
und Brennstoffzellenheizgerät
2.8 Anlage nach 2.6 zur
ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem
Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich
um eine raumluftabhängige
Brennwertfeuerstätte an einer
Abgasanlage für
Überdruck oder eine
raumluftunabhängige Feuerstätte handelt
2.9 Anlage nach 2.8 mit
selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung
des Verbrennungsprozesses
2.10 ortsfeste Netzersatzanlage
(Notstromaggregat)
in der
Regel 1 mal Jährlich
3
Gasförmige Brennstoffe
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte
3.3 raumluftabhängige
Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe,
ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit
selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses
in der Regel 1 mal Jährlich
Nachzulesen im:
Downloadberech:
2010_Bundes_KuO
Downloadberech:
2010_Bundes_KuO_Kürzel
Info Brief /
2010 Info Feuerstaettenbescheid